Überblick

Aktualisierter FAQ-Katalog des BMAS sowie BDA FAQ zu 3G am Arbeitsplatz

BMAS legt den Begriff der Arbeitsstätte weit aus und begrenzt diesen nicht auf den eigenen Arbeitgeber; Testungen unter virtueller Aufsicht eines Arztes sind unzulässig.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat seinen FAQ-Katalog zu 3G am Arbeitsplatz gem. § 28 b Abs. 1 IfSG (Anhang A) aktualisiert und zahlreiche Aspekte konkretisiert.

Folgende Aspekte sind neu:

  • Der Begriff der Arbeitsstätte wird weit ausgelegt. Es ist, so das BMAS, unerheblich, ob die Arbeitsstätte aus Beschäftigtensicht dem eigenen Arbeitgeber zuzurechnen ist oder nicht. Beschäftigte und Arbeitgeber haben daher auch bei jedem betriebsbedingtem Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen.
  • Auch der Beschäftigtenbegriff wird weit ausgelegt. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist daher im Zusammenhang des § 28b IfSG der Begriff „Beschäftigte“ weit auszulegen und auch auf Personen anzuwenden, die in vergleichbarer Funktion im Betrieb bzw. der Einrichtung tätig werden, z.B. auch im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Leiharbeitnehmer fallen bereits unter die gesetzliche Definition – anders als weisungsfrei tätige externe Dienstleister.
  • Der FAQ legt auch detailliert fest, wie eine ordnungsgemäße Testung sowie Dokumentation unter Aufsicht des Arbeitgebers erfolgen kann.

Ferner übersenden wir Ihnen als weitere Hilfestellung einen FAQ-Katalog der BDA (Anhang B), der ebenfalls zu vielen praxisrelevanten Fragen Stellung bezieht. Besonders hilfreich sind dort die Ausführungen zu zulässigen Testzertifikaten.

Von Mitarbeitern beigebrachte Testzertifikate, bei denen einen Selbsttest unter der virtuellen Aufsicht eines Arztes durchgeführt wurde, erfüllen nicht die Anforderungen an zulässige Testungen gem. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV. Über die Plattform www.dransay.com ausgestellte Testzertifikate sind daher nicht anzuerkennen.

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