Überblick

Aktualisierter Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Geplante Regelungen in Bezug auf Präsenzunterricht, Entschädigungsanspruch und Verordnungskompetenz der Länder erweitert.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Regierungsfraktion zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 23. April 2021 wurde um die nachstehenden Regelungen nochmals erweitert (Anhang):

  • Durch eine Änderung in § 28b Abs. 3 Satz 2 IfSG werden Hochschulen von der Beschränkung auf die Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen. Für bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtungen, wie z.B. für Rettungsdienste, für Kontrollpersonal an Flughäfen und für Katastrophenschutz bleibt unter bestimmten Voraussetzungen Präsenzunterricht ebenfalls zulässig. Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerqualifizierung oder Einrichtungen zur Ablegung von Fachkundeprüfung im Güter- oder gewerblichen Personenkraftverkehr, Ausbildungsstätten für die Berufsschifffahrt, Bootsführerscheinausbildung und -prüfungen fallen schon nicht unter den Anwendungsbereich von § 28b. D.h. auch, wenn die Inzidenz 165 überschreitet, bleibt Präsenzunterricht in den genannten Einrichtungen zulässig.
  • Für den Anspruch auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließung soll nicht mehr erforderlich sein, dass eine Schließungsanordnung durch die zuständige Behörde erfolgt (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
  • Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes nach § 28c können gem. § 77 auch die Länder Erleichterungen oder Ausnahmen für immunisierte Personen vorsehen.

Die erste Lesung im Bundestag fand am Freitag, den 7. Mai 2021, statt. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

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