Überblick

Aktualisierung FAQ zur Kurzarbeit

Aktualisierungen bei den Themen Weihnachts- und Urlaubsgeld, Weiterbildung und Erholungsurlaub.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihr FAQ-Papier zur Kurzarbeit angesichts von Klarstellungen und neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) aktualisiert (Anhang). Außerdem ergab sich eine Präzisierung zum Thema „Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG“ (S. 20). Die Änderungen sind gelb markiert.

Verlängerung der Sonderregelung zu Weihnachts- und Urlaubsgeld

Auf Seite 8 des FAQ wird die Weisung der BA 202012024 vom 23. Dezember 2020 berücksichtigt, nach der die bis Ende 2020 befristete Sonderregelung, aufgrund der gezwölftelt gezahlte Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts nach § 106 SGB III berücksichtigt werden, bis Ende 2021 verlängert wird.

Klarstellung der BA zu Erholungsurlaub und Kurzarbeit

Die im FAQ (Seite 6) berücksichtigte Klarstellung der BA betrifft die Frage der Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit. Demnach muss nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zwar grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden (Arbeitgeber-Rundschreiben 65/2020 vom 22. Dezember 2020). Die Unternehmen dürfen sich bei der Urlaubsplanung aber auf die betriebliche Praxis berufen. Anders als bisher angenommen werden Arbeitgeber in Betrieben, in denen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung vorgenommen wird, erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.

Weisung der BA zur Weiterbildung

Hingewiesen wird auf Seite 13 des FAQ auf die Weisung der BA 202012014 vom 17. Dezember 2020 zur Weiterbildung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Danach wird zu § 106a SGB III, der allein einschlägig für Förderleistungen für während der Kurzarbeit begonnene Qualifizierungsmaßnahmen ist, klargestellt, dass der Betriebsbegriff des § 97 SGB III maßgebend sein soll, also nur die Zahl der Beschäftigten im angezeigten Betrieb oder in der angezeigten Betriebsabteilung zu berücksichtigen sind.

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