Überblick

Akuthilfen für pflegende Angehörige

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise werden Gespräche darüber geführt, wie pflegende Angehörige durch Änderungen im Bereich der Pflegezeit, der Familienpflegezeit und des SGB XI unterstützt werden können.

Die diskutierten Maßnahmen sind in einem Eckpunktepapier zu gesetzlichen Akuthilfen für pflegende Angehörige während der COVID-19-Krise (Anhang) zusammengefasst.

Danach soll das in § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz geregelte Recht des Arbeitnehmers, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation kurzzeitig für bis zu zehn Arbeitstage fern zu bleiben, im Fall einer pandemiebedingten, akuten Pflegesituation befristet bis zum 30. September 2020 auf 20 Arbeitstage ausgedehnt werden. Das dafür zu gewährende Pflegeunterstützungsgeld soll im SGB XI ausgedehnt werden. Die Eckpunkte enthalten keine Ankündigung darüber, ob dies auch eine faktische Ausweitung von § 616 BGB bedeutet.

Außerdem soll geregelt werden, dass Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Rahmen für die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit nicht ausgeschöpft haben, bis Ende September 2020 diese Restzeiten für Freistellungen nutzen können. Dabei soll die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage anstelle von acht Wochen betragen und die im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vorgesehene Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden unterschritten werden können. Der bisher vorgesehene unmittelbare Anschluss von Pflegezeit und Familienpflegezeit (beide Ansprüche werden aufeinander angerechnet, um die maximale Ausfallzeit von 24 Monaten nicht zu übersteigen) soll befristet aufgehoben werden.

Überdies sollen die Bedingungen für die Darlehensgewährung und die Höhe des Darlehens nach dem FPfZG angepasst und die Rückzahlung erleichtert werden.

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