Überblick

Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) wurde ein weiteres Mal vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beauftragt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel an den aktuellen Stand der Corona-Schutzmaßnahmen anzupassen.

In drei außerordentlichen Sitzungen wurden die vorliegenden Anpassungen im Koordinierungskreis und zwischen den Bänken diskutiert und abgestimmt.

Im Wesentlichen umfassen die Änderungen folgende Punkte:

  • Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung als Grundlage der SARS-CoV-2-Regel.
  • Differenzierte Beschreibung der Infektionsmöglichkeit durch Tröpfchen vs. Aerosole.
  • Die Möglichkeit zur Anpassung von Maßnahmen unter Berücksichtigung des Impf-, Genesenen-, Sero- oder Teststatus der Beschäftigten
    • allerdings nur, bei entsprechenden Hinweisen des BMAS in seinen FAQ (welche aktuell vorhanden sind).
    • die Anpassungen müssen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert sein.
  • Aufnahme der 3G-Regelung bzgl. des Betretens eines Betriebes.

Anbei erhalten Sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den Anpassungsvorschlägen als Gelbtext (Anhang A).

Anlässlich der Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde der ASTA aufgefordert per schriftlicher Beschlussfassung am 4. Februar 2022 darüber abzustimmen.

Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen und auch nach Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände haben die Arbeitgebervertreter im ASTA die Änderungen abgelehnt.

Als Begründung der Ablehnung werden folgende Punkte benannt:

In Bezug auf Punkt 3 Gefährdungsbeurteilung, Absatz 3:

Hier besteht weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich Vermutungswirkung dieses Abschnittes sowie zum Bezug auf die FAQ des BMAS. Diesbezüglich muss u.a. bei der erneuten Überarbeitung geklärt werden, inwiefern der ASTA bei der Bearbeitung der FAQ einbezogen wird und wie die Veröffentlichung der FAQ des BMAS erfolgt (Stichworte: Ankündigung & Archivierung vorheriger Stände). Eine Klarstellung, dass Abweichungen bei den Maßnahmen auch ohne FAQ möglich sind, sollte aufgenommen werden.

In Bezug auf Punkt 4 Schutzmaßnahmen, 4.1 Grundlegende Maßnahmen Absatz 2:

Dieser Absatz ist zu streichen. Zunächst ist dieser Absatz nachträglich und mit dem ASTA-KOOK unabgestimmt eingefügt worden. Weiterhin kann die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als eine technische Regel zum Arbeitsschutz nicht das IfSG konkretisieren. Ferner würde der Bezug auf „Dritte“ bedeuten, dass jeder beim Betreten einer Arbeitsstätte einen 3G-Nachweis zu erbringen hat, auch der Kunde beim Einkaufen im Supermarkt.

In Bezug auf Punkt 4 Schutzmaßnahmen, 4.1 Grundlegende Maßnahmen Absatz 3:

Diesen Punkt lehnen wir mit der gleichen Begründung wie zu Punkt 3 Gefährdungsbeurteilung, Abs. 3, ab. Es reicht aus, in Punkt 3 Abs. 3 das Vorgehen zu abweichenden Maßnahmen zu beschreiben. Unabhängig davon sind abweichende Maßnahmen auch ohne FAQ des BMAS möglich, vgl. § 2 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung. Überdies ist es überflüssig, dass ein weiteres Dokumentationserfordernis für die Gefährdungsbeurteilung eingeführt werden soll. In einer Gefährdungsbeurteilung sind erforderliche Maßnahmen zu beschreiben und nicht der Entfall von Maßnahmen. Dieser Absatz ist daher gänzlich zu streichen.

Eine ausführliche Einschätzung bezüglich der Änderungen erhalten Sie im Anhang B.

Durch die geschlossene Ablehnung von Seiten der Arbeitgebervertreter ist die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht beschlossen und wird auf der außerordentlichen Sitzung des Koordinierungskreises des ASTA am 11. Februar 2022 erneut diskutiert.