Überblick

Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht

Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen und Verbänden auch ohne satzungsmäßige Grundlage gilt weiter bis Ende 2021.

Mit dem am 25. März 2020 im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde erstmalig die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen/Verbänden auch ohne satzungsmäßige Grundlage geschaffen. Die Verordnung zur Verlängerung dieser Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie trat mit Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl) Nr. 48 am 28. Oktober 2020 in Kraft und die Regelungen gelten damit bis zum 31. Dezember 2021 fort (s. Arbeitgeber-Rundschreiben 56/2020 vom 3. November 2020).

Mit dem im BGBl. Nr. 67 vom 30. Dezember 2020 (Anhang) verkündeten Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht wurden die Regelungen in Art. 11 zum Vereinsrecht in § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie klarstellend ergänzt.

Diese Ergänzungen sehen vor, dass der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation nicht nur ausüben können, sondern ggf. auch müssen. Die Regelungen zu den Virtualisierungsmöglichkeiten und zur Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform gelten nun ausdrücklich auch für den Vereinsvorstand sowie andere Vereinsorgane. Weiterhin ist der Vorstand bis zum Ende des Jahres nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

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