Überblick

Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG Entschädigungsanspruch nur für Geimpfte

Mithilfe einer Übersicht wird erklärt, wie die Länder mit dem Entschädigungsanspruch bei Quarantäne aufgrund fehlenden Impfschutzes umgehen.

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern hatten am 22. September 2021 den Beschluss gefasst, dass spätestens ab dem 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewährt wird.

Die Umsetzung des Beschlusses obliegt den Ländern. Insbesondere Fragen nach dem Nachweis von Impfungen oder dem Nachweis von möglichen Kontraindikationen gegenüber dem Arbeitgeber sowie für die Behandlung von ungeimpften Infizierten müssen von den Ländern beantwortet werden. Die Übersicht (Anhang) enthält dazu bislang bekannte Informationen.

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