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Arbeitslosenversicherung: Erleichterte Kurzarbeitergeldregelungen im Eilverfahren beschlossen

Bundestag und Bundesrat beschlossen heute im Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

Mit diesem Gesetz (Anhang) werden nunmehr die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung herausgelöst und separat beschlossen (s. Arbeitgeber-Rundschreiben 08/2020 vom 9. März 2020). Damit wird eine Forderung der Deutschen Arbeitgeber umgesetzt.

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wird unmittelbar nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Bundeskabinett wird die noch notwendigen Verordnungen ebenfalls schnellstmöglich beschließen. 

Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, soll auf bis zu 10 Prozent abgesenkt werden können (Ausnahme von § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III). Das geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können (Ausnahme von § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch nur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.

  • Dem Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.
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