Überblick

Arbeitsschutz: EU ordnet SARS-CoV-2 Einstufung 3 zu

Diese Zuordnung der Europäischen Kommission sowie der EU-Mitgliedstaaten ist für die Festlegung der Schutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2 im Betrieb von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist eine Änderung der Richtlinie (EU) 2020/739 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in Kraft getreten (Anhang). Dabei hat sich der Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments mehrheitlich ebenfalls für die Einstufung 3 ausgesprochen. Im Ergebnis sind die europäischen Institutionen demnach der Initiative des Europäischen Gewerkschaftsbundes nicht gefolgt, SARS-CoV-2 in der Kategorie 4 einzuordnen.

Mehrere Fraktionen des Parlaments hatten zwischenzeitig eine Entschließung angestrebt, SARS-CoV-2 höher einzustufen. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die Kommission angekündigt, den EU-Mitgliedstaaten zu empfehlen bei der Umsetzung der Richtlinie darauf zu achten, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern schriftliche Anweisungen bereitstellen, wenn sie SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können. Diese Maßnahme findet normalerweise Anwendung bei biologischen Arbeitsstoffen der Einstufung 4. 

Nach der Richtlinie 2000/54/EG muss der Arbeitgeber eine Risikoeinschätzung vornehmen und entsprechende Schutzmaßnahmen bei der Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen treffen. Die Einordnung in die Einstufung 3 stellt bereits einen hohen Schutz für Arbeitnehmer dar. Die Richtlinie EU 2020/739 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG muss in den Mitgliedstaaten bis zum 24. November 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

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