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Arbeitsschutz: „Leitlinie zur Überwachung und Beratung während der SARS-CoV-2-Pandemie"

Die vormals benannte „GDA-Leitlinie SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" wurde überarbeitet und hat eine neue Entwurfsfassung erhalten.

Die Leitlinien im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) sollen ein abgestimmtes Vorgehen der für den Arbeitsschutzstandard zuständigen Landesbehörden und Unfallversicherungsträger bei der Überwachung und Beratung von Betrieben befördern. Zielgruppe sind somit nicht die Betriebe, sondern Aufsichtspersonen.

Die Sozialpartner können in beratender Funktion im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die sich am 1. Juli 2020 konstituiert hat, Rückmeldungen zur geplanten Leitlinie geben, verfügen jedoch über kein Stimm- oder Vetorecht.

Die Rückmeldungen zum ersten Entwurf einer Leitlinie – vormals unter der Bezeichnung „GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard" – (Arbeitgeber-Rundschreiben 34/2020 vom 2. Juli 2020) haben die benannten Arbeitgebervertreter in die konstituierende Sitzung eingebracht.

Der nun vorliegende zweite Entwurf einer Leitlinie (Anhang) ist nach einer ersten Einschätzung – mit Ausnahme des Anhangs – akzeptabel und greift einige der arbeitgeberseitig abgeleiteten Eckpunkte auf. So wurde das Ziel der Stärkung der wirtschaftlichen Aktivität direkt ins Vorwort aufgenommen, in der Einleitung auf die Mitwirkungspflicht der Beschäftigten hingewiesen und eine Befristung auf die Zeit der pandemischen Lage mit SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt.

Nach Auffassung der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist der derzeitige Anhang jedoch kritisch zu sehen. Er gibt eine Übersicht über Schutzmaßnahmen, die teilweise der geplanten Arbeitsschutz-Regel widersprechen. Es sollte keine eigenständige neue Zusammenfassung von Maßnahmen geben, an der sich Aufsichtspersonen orientieren sollen. Ein Verweis auf die Arbeitsschutz-Regel sollte genügen. Im Übrigen dürfen über die GDA-Leitlinie keine Anforderungen gestellt werden, die über die finale Fassung der Arbeitsschutz-Regel bzw. bis zu deren Bekanntmachung über den Arbeitsschutzstandard hinausgehen.

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