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Arbeitsschutz: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht

Noch vor der offiziellen Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt hat das BMAS die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung im Internet freigegeben.

Es handelt sich hierbei um die Version, welche vom Arbeitsstättenausschuss (ASTA) mit weiteren Verbesserungen am 14. Juli 2020 als Beschlussvorlage versendet wurde (Arbeitgeber-Rundschreiben 38/2020 vom 29. Juli 2020). Die veröffentlichte Arbeitsschutzregel (Anhang A) kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden.

Die offizielle Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) wird voraussichtlich in der nächsten Woche erfolgen. Die Arbeitsschutzregel tritt durch Veröffentlichung im GMBl in Kraft.

Die offizielle Pressemitteilung der BAuA zur Vorveröffentlichung der Arbeitsschutzregel (Anhang B) weist u.a. auf Folgendes hin:

„Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für COVID-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.

Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.“