Überblick

Arbeitsschutz: Veröffentlichung der aktuellen Fassung von SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Mit Rücksicht auf die Hauptkritikpunkte der Arbeitgeberverbände wurden beide Regelungen überarbeitet und aktualisiert veröffentlicht.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt (Anhang A) veröffentlicht. Mit Arbeitgeber-Rundschreiben 03/2021 vom 13. Januar 2021 hatten wir bereits über die Vorveröffentlichung berichtet. Damit erhalten die Änderungen in der Arbeitsschutzregel nun Vermutungswirkung.

Die Regel enthält neben redaktionellen auch folgende Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020:

  • Anpassung der Abtrennhöhe (1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2 m zwischen stehenden Personen) – Punkt 4.2
  • Umfangreiche Änderungen zur Lüftung (bspw. können Ventilatoren genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und dies zulässt) – Punkt 4.2.3 
  • In Bezug auf den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wird auf die arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) verwiesen – Punkt 5.4
  • Größere Gruppen bis max. 15 Personen sind zulässig, wenn entsprechende Technologien (in den Beispielen werden auch Arbeitsprozesse angeführt) dies notwendig machen.
  • Verknüpfungen zum Arbeitsschutzstandard wurden gestrichen.

Ferner wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt eine neue Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards veröffentlicht (AnhangB). Hier wurden Aufgaben der beteiligten Kreise und Stellen klarer gefasst und die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz gestrichen. Dies dient der Vermeidung von Doppelregelungen. Der Standard ist auf der Webseite des BMAS einsehbar.

Ein ebenfalls im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichter Begleittext verweist auf das Verhältnis zwischen Arbeitsschutzregel und -standard, Länderverordnungen sowie Empfehlungen derUnfallversicherungsträger wie folgt:

„Die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung untersetzt. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zu Verfügung gestellten Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.“

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet, vorerst bis zum 15. März 2021, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.

Insgesamt bewerten wir die Änderungen von Arbeitsschutzregel und –standard positiv, da sie zum großen Teil die für die Praxis umsetzbaren Forderungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Bundesverbands der Deutschen Industrie enthalten.

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