Überblick

Ausnahmeregelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon nun doch verlängert

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) knickt unter Druck von Gewerkschaften und Verbraucherschützern ein und verlängert Ausnahmeregelung bis „vorerst“ 4. Mai 2020.

Gerade erst am 17. April 2020 hatte der G-BA entschieden, die bis zum 19. April 2020 befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vom 20. März 2020 auslaufen zu lassen (Arbeitgeber-Rundschreiben 22/2020 vom 20. April 2020). Offenbar haben sich nicht alle Ärzte hieran gehalten. Nun hat der G-BA offensichtlich aufgrund erheblichen Drucks u.a. von Gewerkschaften und Verbraucherschützern – aber auch von Ärzteverbänden – das Auslaufen der Befristung wieder zurückgenommen und die Ausnahmeregelung „vorerst“ bis zum 4. Mai 2020 verlängert (Anhang A). Die Ansteckungsrate unter dem medizinischen Personal sei zuletzt stark gestiegen.

Allerdings gilt diese Ausnahme für die telefonische Anamnese nur für sieben Kalendertage und kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von sieben Tagen verlängert werden. Die telefonische Anamnese muss von den Vertragsärzten durch persönliche ärztliche Überzeugung nach eingehender telefonischer Beratung erfolgen.

Begründet wurde die Ausnahmeregelung ursprünglich mit der Intention, Arztpraxen zu entlasten und Infektionsrisiken durch Arztbesuche möglicher COVID-19-Infizierter zu vermeiden. Der unter dem starken öffentlichen Druck zustande gekommene Meinungsumschwung wird nun wohl damit begründet, dass man diese Aspekte weiterhin für tragend erachtet (Anhang B).

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. April 2020 rückwirkend in Kraft.

Bewertung

Wir hatten gemeinsam mit anderen Arbeitgeberverbänden darauf hingewiesen, dass diese Ausnahmeregelung befristet sein muss und dass es in einigen Betrieben zu einem kaum erklärbaren Anstieg von Krankenständen gekommen ist. An dieser Bewertung hat sich nichts geändert. Auch unter Medizinern hieß es wiederholt, dass die telefonische Krankschreibung dem Missbrauch Tür und Tor öffne (vgl. F.A.Z. vom 21. April 2020, S. 17). Auch bleibt der Umkehrschluss richtig, dass vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die generelle Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per telemedizinischer Untersuchung durch Dienstleister im Internet – jedenfalls außerhalb der COVID-19-Pandemie – unzulässig bleibt.

Da sich der G-BA bei seiner ersten Entscheidung zur Nichtverlängerung der Ausnahmeregelung mit dem BMG abgestimmt hatte, gilt das Zurückrudern daher auch als Rückschlag für Bundesgesundheitsminister Spahn.

Der G-BA hat weiter angekündigt, rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai 2020 über eine erneute mögliche Verlängerung zu entscheiden.

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