Überblick

Ausweitung der Entschädigung für Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSG

Bundesrat erteilt seine Zustimmung.

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 – erwartungsgemäß – der im sog. Corona-Steuerhilfegesetz geregelten Änderung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt (Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Juni 2020).

Der Entschädigungsanspruch besteht für jeden Sorgeberechtigten bzw. jeden Betreuenden für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen. Für Alleinerziehende kann der Anspruch bis zu zwanzig Wochen bestehen. Für Eltern, deren Entschädigung nach den bisherigen Regelungen bereits ausgelaufen wäre, besteht der Anspruch für weitere vier Wochen. Wie bisher müssen Arbeitgeber die Entschädigung für eine Dauer von längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen. Die Regelung über die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers in § 56 Abs. 5 IfSG wurde nicht geändert.

Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.

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