Überblick

Ausweitung des Entschädigungsanspruchs für Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG

Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, das Gesetz soll den Bundesrat am 5. Juni passieren und rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft treten.

Um Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, weiterhin zu unterstützen, sollen sie künftig die Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a IfSG für bis zu 20 Wochen erhalten, jeder Sorgeberechtigte statt bisher sechs bis zu jeweils zehn Wochen und Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Der entsprechende Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zu dem Entwurf des „Corona-Steuerhilfegesetzes” (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, Anhang) sieht einen Entschädigungsanspruch außerdem auch bei behördlicher Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vor. In der Gesetzesbegründung wird zudem klargestellt, dass der Maximalzeitraum nicht am Stück ausgeschöpft werden muss – eine Aufteilung in Tage ist möglich (Arbeitgeber-Rundschreiben 28/2020 vom 27. Mai 2020).

Ansprechpartner: