Überblick

Befristete Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes – Regelungen zur virtuellen Betriebsarbeit

Der Bundestag hat am 23. April 2020 eine befristete Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zur Regelung der virtuellen Betriebsratsarbeit während der COVID-19-Krise verabschiedet.

Zuletzt hatten wir im Arbeitgeber-Rundschreiben Nr. 16/2020 vom 26. März 2020 über den Umgang mit der Präsenzsitzungspflicht von Betriebsratsgremien berichtet und auf die Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hingewiesen. In dieser Erklärung appellierte er an die Arbeitgeber und Betriebsratsgremien, zur Vermeidung von Präsenzsitzungen auf die Möglichkeiten der Video- und Telefonkonferenz zurückzugreifen. Nachdem die „Empfehlung“ in der Erklärung insbesondere von den Gewerkschaften als unzureichend angesehen wurde, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände eine klarstellende gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) gefordert.

Der Gesetzgeber ist dem nun nachgekommen. Um ausreichende Rechtssicherheit für die Betriebsparteien zu schaffen, wurde mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ auch eine Gesetzesänderung des BetrVG vorgenommen (Anhang). Danach werden eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie die Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz zugelassen. Dies gilt entsprechend für Einigungsstellen und den Wirtschaftsausschuss. Auch Betriebsversammlungen können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Inhaltsgleich sieht das Gesetz Regelungen für das Sprecherausschussgesetz, im Europäischen Betriebsräte-Gesetz, im SE- sowie im SCE-Beteiligungsgesetz vor.

Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am 15. Mai 2020 abschließend im Bundesrat beraten und im Anschluss nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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