Überblick

Beschluss des Corona-Gipfels vom 3. März 2021

Arbeitgeber sollen in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen, Pflicht der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten wird bis zum 30. April verlängert.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 3. März 2021 im Rahmen einer Videoschaltkonferenz in Ergänzung bzw. Änderung der bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise konkrete Schritte für eine Öffnungsstrategie (Anhang A) beschlossen. Im Übrigen werden die geltenden Maßnahmen bis zum 28. März 2021 verlängert.

Auf der Grundlage des Beschlusses (Anhang B) wollen Bund und Länder folgende zusätzliche bzw. geänderte Maßnahmen zügig umsetzen:

1. Teststrategie

Die nationale Teststrategie wird ergänzt. Die Unternehmen sollen ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Die Bundesregierung wird mit der Wirtschaft hierzu noch in dieser Woche abschließend beraten.

Das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schüler sollen pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Allen asymptomatischen Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt ab dem 8. März 2021 der Bund.

Ein positiver Schnelltest erfordert die sofortige Isolation und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.

2. Mobiles Arbeiten | Arbeitsschutz

Die in der Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Wie bereits im vorherigen Beschluss wird an die Arbeitgeber appelliert, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 Arbeitsschutzverordnung wird damit unverändert weiter gelten. Wiederholt wird auch, dass dort wo Homeoffice nicht möglich ist, immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden sollen.

3. Kinderkrankengeld

Je nachdem, wie zügig Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.

4. „Öffnungsstrategie“

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet (zweiter Öffnungsschritt nach Schulen und Friseuren). Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 m² wieder öffnen. Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.

Wird eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Land oder einer Region erreicht, kann das jeweilige Land entsprechend landesweit oder regional weitere Öffnungen vorsehen (dritter Öffnungsschritt): Die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 m²; die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten und kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich und auf Außensportanlagen.

Bleibt die 7 Tage-Inzidenz nach diesem Öffnungsschritt 14 Tage lang stabil bei unter 50 Neuinfektionen, sieht der Beschluss Öffnungen der Außengastronomie sowie im Sport- und Kulturbereich vor (vierterÖffnungsschritt). Weitere Öffnungsschritte erfolgen stets in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen. Der Beschluss nennt in diesem Zusammenhang Freizeitveranstaltungen bis zu 50 Teilnehmern im Außenbereich.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.

Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, und bleibt sie unter 100, kann das Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt die Öffnung der Außengastronomie nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktverfolgung vorsehen. Wenn an einem Tisch Personen aus verschiedenen Hausständen sitzen, ist ein aktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich. Tests sind dann auch erforderlich für die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos und den Regelungen zum Sport.

Steigt die Inzidenz auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Verschlechtert sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt 14 Tage lang nicht und bleibt stabil unter 50 Neuinfektionen, werden Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern im Außenbereich sowie Kontaktsport im Innenbereich möglich. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, bleibt jedoch unter 100, kann der Einzelhandel mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 m² sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis) vorgesehen werden.

Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

5. Kontaktbeschränkungen

Ab dem 8. März 2021 wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten erweitert. Ab dann sind private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder in einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln wieder in Kraft, die bis zum 7. März gegolten haben (Notbremse).

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