Überblick

Beschränktes arbeitgeberseitiges Fragerecht zum Impfstatus im Rahmen der Entschädigungszahlung gem. § 56 IfSG

BMG bestätigt, dass Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus betroffener Arbeitnehmer einholen dürfen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatte sich im Juli mit einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt und auf Schwierigkeiten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Umsetzung des in § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Anspruchsausschlusses in der Praxis hingewiesen. In einem Antwortschreiben hat das BMG nun erklärt, dass es § 26 Abs. 3 BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DS-GVO dem Arbeitgeber ermögliche, eine Abfrage des Impfstatus im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG durchzuführen. Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen.

Das BMG beabsichtigt, seine FAQ zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu konkretisieren. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder erfolgen.

Das Schreiben des BMG ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, räumt jedoch nicht alle Anwendungsprobleme des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG aus. Insbesondere kann Arbeitgebern nicht die Prüfung obliegen, ob eine Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Arbeitgeber müssten dafür jeweils die aktuell geltenden Verordnungen und Ausnahmeregelungen für Geimpfte prüfen. Das ist in der Praxis nicht leistbar. Letztlich sollte die Abwicklung der Entschädigungsansprüche unmittelbar zwischen Arbeitnehmer und Behörde erfolgen. Allein in diesem Verhältnis besteht die Leistungsbeziehung. Entsprechend sollte auch in diesem Verhältnis ausgezahlt und die Voraussetzungen für den Anspruch geprüft werden.

Auswirkungen auf ein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus der Arbeitnehmer, unabhängig von Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG, hat das Schreiben des BMG nicht.

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