Überblick

Besteuerung von Grenzpendlern während der Corona-Krise

Laufzeiten der mit den Nachbarländern bestehenden Verständigungsvereinbarungen.

Zur Vermeidung eines Wechsels des Besteuerungsrechts bei coronabedingt im Homeoffice tätigen, üblicherweise grenzpendelnden Beschäftigten, vereinbart das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit den Nachbarstaaten seit April 2020 zeitlich befristete Sonderregelungen.

Aktuell hat das BMF die Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern erneut verlängert(Anhang). Deutschland und Luxemburg einigten sich darin auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 31. Dezember 2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.

Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, Österreich, Frankreich sowie der Schweiz und den Niederlanden. Dabei verständigte sich das BMF mit der Schweiz und den Niederlanden auf ein Fortbestehen der Vereinbarungen bis mindestens 31. Dezember 2021.

Die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien laufen grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Bereits Mitte Juni verständigten sich beide Länder jedoch auf ein Fortbestehen der Vereinbarung bis zum 30. September 2021(Arbeitgeber-Rundschreiben 45/2021 vom 24. Juni 2021).

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