Überblick

Brexit: Fortführung der Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

Bundeskabinett macht von der im Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und beschließt die Anwendung der Koordinierungsregeln auch im Fall von Entsendungen.

Am 13. Januar hat das Bundeskabinett einen Notifizierungsbeschluss über die Fortführung der Koordinierungsregeln der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige angenommen. Das am 24. Dezember 2020 vereinbarte Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wird, beinhaltet ein Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Arbeitgeber-Rundschreiben 02/2020 vom 8. Januar 2021). Dieses legt im Art. SSC.10 Abs. 3 Buchstabe a) fest, dass grundsätzlich die Regelungen des Beschäftigungsstaates angewendet werden.

Eine Ausnahme hiervon für Entsendungen von Arbeitnehmern ist im Art. SSC.11 Abs. 1 Buchstabe a) und für Selbständige im Art. SSC.11 Abs. 1 Buchstabe b) des Protokolls ermöglicht. Folglich können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, dass entsandte Personen für eine maximale Dauer von 24 Monaten im heimischen Sozialversicherungssystem verbleiben. Gemäß Art. SSC.11. Abs. 2 Buchstabe a) des Protokolls muss der EU-Mitgliedstaat in solchem Fall die Union notifizieren.

Mit dem Beschluss hat das Bundeskabinett heute von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Bewertung

Der Beschluss des Bundeskabinetts, die Koordinierungsregeln zur sozialen Sicherheit auch im Falle von Entsendungen in das oder aus dem Vereinigte(n) Königreich anzuwenden, ist zu begrüßen. Die Gewährleistung, dass entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht in das Sozialversicherungssystem des Beschäftigungsstaates wechseln müssen, trägt der engen wirtschaftlichen Verflechtung beider Seiten Rechnung und ist von hoher praktischer Bedeutung für Unternehmen und ihre Beschäftigte. Wegen der Eilbedürftigkeit hat das Bundeskabinett eine sofortige Notifizierung herbeigeführt. Wir gehen jedoch davon aus, dass im weiteren Verlauf auch eine Befassung von Bundestag und Bundesrat stattfindet.

Ansprechpartner: