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Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht Weisung zur Kurzarbeitergeldverordnung

Die Forderung der Arbeitgeber nach einer möglichst unbürokratischen Umsetzung sowie der Etablierung weiterer Verfahrensvereinfachungen wurden seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu großen Teilen in der Weisung aufgegriffen.

Die Weisung (Anhang) enthält insbesondere folgende wichtige inhaltliche Klarstellungen:

  • Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
  • Auch Zeitarbeitsunternehmen können nunmehr Kug beantragen. Abweichend von der üblichen Berechnung für die Ermittlung des Soll-Entgelts kommt die Anwendung des § 106 Abs. 4 SGB III in Betracht, wonach für das Soll-Entgelt dasjenige Arbeitsentgelt maßgeblich ist, das der Beschäftigte in der Zeitarbeit in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Arbeitsausfall durchschnittlich erzielt hat.
  • Bis zum Ende des Jahres wird kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingefordert. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr (also Resturlaub), muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festlegen. Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen hierbei nicht entgegenstehen.
  • Es wird erneut explizit klargestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen Ursache eines für Kurzarbeit maßgeblichen Arbeitsausfalls sein können und zwar in Form eines unabwendbaren Ereignisses.
  • Die BA präzisiert zudem die systemrelevanten Branchen und Berufe, bei denen Einkommen aus einer während des Bezugs von Kug aufgenommenen Beschäftigung bis zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet wird. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
  • Minijobs erhöhen das Ist-Entgelt nicht und bleiben daher grundsätzlich anrechnungsfrei.
  • Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenerwerb 450 € (Minijob), gilt ein Freibetrag. Einkommen, welches den Freibetrag übersteigt, wird angerechnet. Der Freibetrag bestimmt sich wie folgt: Soll-Entgelt (pauschaliertes Netto) abzgl. der Summe aus Ist-Entgelt (pauschaliertes Netto), Kug und Zuschuss des Arbeitgebers zum Kug (pauschaliertes Netto). Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenerwerb (pauschaliertes Netto) den Freibetrag, wird der überschießende Betrag auf das Kugangerechnet: Das Ist-Entgelt zur Berechnung des Kug ist um diesen Betrag zu erhöhen. Für einen Arbeitgeber entsteht demnach kein bürokratischer Mehraufwand, wenn er seinen Beschäftigten in Kurzarbeit gestattet, einen zusätzlichen Minijob in einem systemrelevanten Bereich aufzunehmen. Sollte ein Beschäftigter aber eine Nebentätigkeit mit höherem Umfang aufnehmen wollen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass das zusätzliche Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt. Ansonsten ist ein deutlicher Mehraufwand bei der Berechnung und Auszahlung des Kug zu erwarten.

Zudem gibt es nun folgende Verfahrenserleichterungen:

  • Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.
  • Ein Kurzantrag ersetzt den bisherigen Antragsvordruck zur Abrechnung der Kurzarbeit.
  • Für große Unternehmen soll es die Möglichkeit einer Zentralisierung des gesamten Verfahrens geben. Hierzu können die Arbeitsagenturen entsprechende Absprachen mit dem jeweiligen Unternehmen treffen.

Alle erforderlichen Formulare und Hinweise finden Sie auf der Webseite der BA.