Überblick

Bundesdatenschutzbeauftragter zur Abfrage des Impf- und Teststatus durch Arbeitgeber

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fordert eine rechtliche Klarstellung zur Abfrage des Impf- und Teststatus von Beschäftigten.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Profesor Kelber (BfDI) sieht den Verordnungsgeber in der Pflicht und rät zu einer bundeseinheitlichen Regelung.

Nach Auffassung des BfDI besteht aktuell mit wenigen Ausnahmen, z.B. im Gesundheitsbereich, für Arbeitgeber weder ein Fragerecht bzgl. des Impf- oder Teststatus ihrer Beschäftigten noch die Befugnis, Tests anzuordnen. Erforderlich seien datenschutzfreundliche Regelungen im Sinne der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten. Je nachdem ob Arbeitgeber eine 2G- oder 3G-Regel anordnen, müssen sie den Impf- bzw. Teststatus ihrer Beschäftigten gar nicht wissen.

Bewertung

Zu Recht fordert der BfDI eine Klarstellung des Fragerechts. Im Rahmen der geltenden Rechtslage ist bisher umstritten, ob Arbeitgeber den Impf-, Genesenen- oder Teststatus ihrer Beschäftigten erheben können. So differenzieren u.a. die Corona-Arbeitsschutzverordnung, aber auch das Infektionsschutzgesetz im Rahmen der Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG zwischen Geimpften und Ungeimpften.

Ein solches Fragerecht steht im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen. Die DSGVO sieht eine pandemiefreundliche Auslegung vor. Dort wird von der Zulässigkeit einer Datenerhebung auch „einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung“ gesprochen. Um Klarheit zu schaffen und dem Arbeitgeber als Verantwortlichem für den Arbeitsschutz eine genaue Einschätzung der Infektionsrisiken in seinem Betrieb zu ermöglichen, sollte dieses Fragerecht ausdrücklich bestätigt werden. Dem genügt die Regelung im Verordnungsweg.

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