Überblick

Bundeskabinett beschließt Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Den Arbeitgebern wird mit der neuen Änderung der Corona-ArbSchVO (noch) kein Fragerecht zum Impfstatus der Beschäftigten eingeräumt.

Mit Arbeitgeber-Rundschreiben 57/2021 vom 31. August 2021 haben wir darüber informiert, dass eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorbereitet wird. Diese wurde am 1. September 2021 vom Bundeskabinett beschlossen.

Im Anhang stellen wir Ihnen den Verordnungsentwurf, wie er an das Bundeskabinett gegangen ist zur Verfügung. Gegenüber dem mit o.g. Rundschreiben versandten Referentenentwurf und unserer Bewertung zu diesem haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Die geänderte Verordnung soll zum 10. September in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten.

Der Schutz der Beschäftigten vor Infektionen steht für die Arbeitgeber von Beginn der Pandemie an oberster Stelle. Anstelle der nun dringend notwendigen Erleichterungen für die Wirtschaft kommen durch die Änderungen der Verordnung weitere, nicht akzeptable Verpflichtungen und Kosten auf die Arbeitgeber zu.

Eine Ergänzung der Verordnung um ein Fragerecht des Arbeitgebers bzgl. des Impfstatus ist nicht erfolgt. Es bleibt somit weithin unklar, wie Arbeitgeber ohne diese Kenntnis sinnvollerweise die in § 2 Abs. 1 Satz 4 ArbSchVO vorgesehenen Differenzierungen bei Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen sollen. Freiwillige Auskünfte allein sind nicht ausreichend. Um den Arbeitsschutz effizient und angemessen zu gestalten, ist ein eigenständiges Fragerecht des Arbeitgebers dringend geboten und notwendig.

Wir werden weiterhin fordern, dass es zusammen mit privaten und gesellschaftlichen Erleichterungen auch Erleichterungen für die Betriebe geben muss. Ferner fordern wir ein Fragerecht im Rahmen der Novelle des Infektionsschutzgesetzes durch das Aufbauhilfegesetz 2021. Arbeitgeber und Beschäftigte brauchen Rechtssicherheit, dass der Arbeitgeber den Impfstatus erheben darf und der Datenschutz hier nicht entgegensteht.

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