Überblick

Bundesverordnung für Geimpfte und Genesene trat zum 9. Mai 2021 in Kraft

Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) wurde am 8. Mai 2021 im Bundesanzeiger verkündet.

Im Wesentlichen enthält die SchAusnahmV (Anhang) folgende Regelungen:

Als geimpft gilt, wenn die letzte erforderliche SARS-CoV-2-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Als geimpft gilt auch, wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat. Es muss sich um einen vom Paul-Ehrlich-Institut anerkannten Impfstoff handeln. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.

Für Personen, die nach der SchAusnahmV als geimpft und genesen gelten, wurden die nachfolgenden Erleichterungen in Bezug auf die geltenden Corona-Beschränkungen beschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass die Erleichterungen grundsätzlich nur gelten, wenn die Betroffenen aktuell keine Corona-Symptome zeigen:

  • Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind Geimpfte und Genesene hiervon befreit. Das gilt aber nicht für den Schutz vulnerabler Gruppen, also z.B. für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern.
  • Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.
  • Die nächtliche Ausgangssperre gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
  • Geimpfte und Genesene treffen keine Quarantänepflichten bei Kontakt zu Erkrankten und nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten. Das gilt allerdings nicht für den Kontakt mit an (in Deutschland noch nicht verbreiteten) Virusvarianten erkrankten Personen oder nach der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten.

Anerkennung von Tests der Arbeitgeber

Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen (unabhängig davon, ob die Betroffenen geimpft oder genesen sind), werden auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführte Tests anerkannt.

Vorerst keine Änderungen im Arbeitsschutz

Im Bereich des Arbeitsschutzes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. So wird z.B. die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung vorerst unverändert bestehen bleiben.

Verhältnis zu Landesregelungen

Die Regelungen der Bundesverordnung lösen die bis dahin bereits erlassenen Regelungen der Länder zu Erleichterungen für Geimpfte und Genesene ab. Die Ausnahmen greifen dann aber auch für Infektionsschutzmaßnahmen, die nur auf Landesebene gelten, also auch bei regionalen Inzidenzwerten unter 100.

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