Überblick

Corona: Bundesrat stimmt Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen zu

Das neue Infektionsschutzgesetz schafft wenig Klarheit. Es droht in den nächsten Monaten erneut ein Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen.

Über den Gesetzentwurf haben wir Sie zuletzt mit Arbeitgeber-Rundschreiben 41/2022 vom 30. August 2022 informiert. Das Gesetz sieht unter anderem Anschlussregelungen zu den bis 23. September 2022 befristeten bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19-Virus bis zum 7. April 2023 vor.

Neu sind insbesondere folgende Inhalte:

  • Die zunächst vorgesehene bundesweit geltende Maskenpflicht in Flugzeugen entfällt, im öffentlichen Personenfernverkehr besteht die Pflicht fort, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung eine Maskenpflicht anzuordnen, § 28b Abs. 1 Satz 2 IfSG.
     
  • Patienten und Besucher dürfen Arzt-, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und Rettungsdienste nur betreten, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG.
     
  • Zusätzlich sind in § 28b IfSG Ermächtigungsgrundlagen für weitere Maßnahmen vorgesehen, die von den Ländern angeordnet werden können, wenn dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur erforderlich ist, z. B. Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder im öffentlichen Personennahverkehr.
     
  • Die Regelungen zu Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG sollen bereits am 24. September 2022 in Kraft treten. Die Regelungen für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite treten am 1. Oktober 2022 und das Gesetz im Übrigen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bewertung

Mit dem verabschiedeten Gesetz verpasst die Politik die Chance, zu einer verantwortungsbewussten Normalität zurückzukehren. Soweit die Länder von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen und weitergehende Maßnahmen ergreifen, muss dies – der jeweiligen Situation angemessen – mit Augenmaß erfolgen. Jede übermäßige Belastung von Arbeitgebern, Beschäftigten und Kunden muss ausgeschlossen bleiben.

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