Überblick

Corona: Neuer Entwurf zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Nach ihrem Auslaufen im Frühjahr dieses Jahres soll die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein weiteres Mal angepasst und veröffentlicht werden.

Nach Abstimmung in der dafür zuständigen Arbeitsgruppe des Arbeitsstättenausschusses (ASTA) in verschiedenen Runden, zuletzt am 2. Dezember 2022, hat der ASTA am 6. Dezember 2022 den Beschluss gefasst, über die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge des vom ASTA Koordigungskreis vorgelegten Entwurfs für eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel per schriftlicher Beschlussfassung mit verkürzter Umlaufzeit (eine Woche, 9. bis 16. Dezember 2022) abzustimmen. Der Entwurf (Anhang A) und die Stellungnahme des ASTA (Anhang B) sind beigefügt.

Der Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 9. Dezember 2022 umfasst insbesondere folgende Inhalte:

  • Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept
  • Schutzmaßnahmen unterteilt in grundlegende Maßnahmen (z.B. nach TOP) und konkrete Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes (Mindestabstand, Handhygiene, infektionsschutzgerechtes Lüften, Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, medizinische Gesichtsmasken/Atemschutzmasken, Unterweisung, Testangebote)
  • Arbeitsmedizinische Prävention einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge, Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen, Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung, Ermöglichung von Schutzimpfungen

Bewertung

Wir halten eine erneute Veröffentlichung einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für nicht erforderlich. Zum einen haben die Betriebe bereits seit dem 1. Oktober 2022 aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – sofern erforderlich – Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend der Verordnung im Betrieb zu ergreifen. Dieser Aufgabe sind sie auch ohne SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verantwortungsvoll nachgekommen. Zum anderen bestünde diese Regel aus Maßnahmen, die nicht immer wissenschaftlich evaluiert und daher nicht immer als tatsächlich wirksam eingestuft werden können. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob und welche der in der Regel beschriebenen Maßnahmen überhaupt Vermutungswirkung auslösen können. Dies ist unseres Erachtens nicht statthaft in Bezug auf die Erstellung einer erneuten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und vor allem dem Willen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. dem Wortlaut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geschuldet, eine erneute Regel zu veröffentlichen.

Über diesen Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel soll nun in einem verkürzten schriftlichen Beschlussverfahren bis 16. Dezember 2022 mit Ja, Nein oder Enthaltung im ASTA abgestimmt werden.

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