Überblick

Corona-Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Symptomlos Infizierte sind nicht arbeitsunfähig.

Seit dem 4. August 2022 – bis zum 30. November 2022 – ist die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen wieder in Kraft (Arbeitgeber-Rundschreiben 37/2022 vom 5. August 2022).

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte diese Corona-Sonderregelung angesichts steigender Infektionszahlen und aufgrund der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison wieder aktiviert und auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Aufsuchen von Ärzten durch Versicherte allein zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen der oberen Atemwege zu vermeiden, soweit deren Symptomatik nicht schwer ist. In den tragenden Gründen zu dem Beschluss (Anhang A) hat der G-BA hierzu unterstrichen, dass die Voraussetzungen des § 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (Anhang B) erfüllt sein müssten und kein Ausnahmetatbestand des § 3 der AU-RL vorliegen dürfe, „also insbesondere die Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten nicht allein ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz sein dürfe.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt in ihren Praxisnachrichten dagegen derzeit noch, eine Arbeitsunfähigkeit für symptomlose Corona-Infizierte bei Vorliegen einer Quarantäneanordnung ohne Homeoffice-Möglichkeit zu attestieren. Wir erwarten, dass die KBV ihre Praxisinformationen entsprechend der Rechtsauffassung des G-BA aktualisieren wird.

Bewertung

Die Klarstellung des G-BA ist angemessen und systemkonform. Zeigt eine Person keine Symptome, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Um zu einem sinnvollen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu kommen, ist die mit der Anordnung einer Quarantäne verbundene Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand die adäquate Lösung. Andernfalls droht eine faktische Verlagerung der gesamten Kostenlast der quarantänebedingten Arbeitsausfälle auf die Arbeitgeberseite. Das ist vor der klaren Wertentscheidung des Infektionsschutzgesetzes nicht angemessen.

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