BMF aktualisiert Anwendungsschreiben.
Das ursprünglich veröffentlichte Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. April 2020 zur Abmilderung der Belastungen durch die COVID-19-Krise für Arbeitnehmer (Arbeitgeber-Rundschreiben 22/2020 vom 20. April 2020) wurde durch eine am 27. Oktober 2020 veröffentlichte, überarbeitete Fassung ersetzt (Anhang A).
Das aktuelle BMF-Schreiben beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen zur Vorversion:
- Der Verweis auf R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinie wurde gestrichen. Stattdessen wird auf den zwischenzeitlich vom Bundestag beschlossenen § 3 Nr. 11a EStG verwiesen.
- Es wurde klarstellend ergänzt, dass § 3 Nr. 11a EStG „lex specialis“ ist und somit gegenüber § 3 Nr. 11 EStG Vorrang hat.
- Es wurde klargestellt, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bereits gem. § 3 Nr. 28a EStG steuerlich begünstigt sind und damit nicht per se unter die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 11a EStG fallen.
- Außerdem wurde klargestellt, dass Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung der § 3 Nr. 11 und Nr. 11a EStG fallen.
Weitere Hinweise zur „Corona-Prämie“ sind in der aktualisierten Fassung der FAQ des BMF (Arbeitgeber-Rundschreiben 51/2020 vom 6. Oktober 2020) bezüglich der steuerlichen Maßnahmen in der COVID-19-Krise unter dem Punkt VII. veröffentlicht (Anhang B).