Überblick

Corona-Warn-App – Anwendungshilfe der BDA

BDA entschärft ihre Position zur Anweisung der Nutzung der App. Versicherungsarbeitgeber setzen ohnehin ganz überwiegend auf Freiwilligkeit der Nutzung.

Nachdem unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), noch am Tag der Freischaltung der Corona-Warn-App ein erstes Positionspapier zur Benutzung der App aus Arbeitgebersicht veröffentlicht hat, liegt als Ergänzung hierzu jetzt eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe (Anhang) vor, in der die mit dem Einsatz der App verbundenen rechtlichen Fragen näher beleuchtet werden.

In dieser Anwendungshilfe hält die BDA zwar an ihrer insbesondere auch von der Geschäftsführung zur Überprüfung gestellten These (Arbeitgeber-Rundschreiben 32/2020 vom 17. Juni 2020) fest, dass Arbeitgeber die Nutzung der App, jedenfalls auf dienstlichen Handys, anweisen könne. Sie konstatiert aber, dass es sich bei Vorbehalten von Beschäftigten und Betriebsräten anbieten könne, auf eine entsprechende Anordnung zu verzichten und stattdessen – mit dem Hinweis auf die notwendige möglichst breite Verbreitung der App – lediglich für deren Nutzung zu werben. Dies entspricht der Praxis der Versicherungsarbeitgeber.

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