Überblick

Coronabedingte Sonderregelungen zu Pflegezeiten verlängert

Die ursprünglich bis Ende September geltenden Sonderregelungen für coronabedingte Pflegesituationen sind bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden.

Mitte Mai 2020 waren zugunsten von Arbeitnehmern mit Pflegeverantwortung coronabedingte Sonderregelungen zu Pflegezeiten ins Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Juni 2020) aufgenommen worden. Diese bis zum 30. September befristeten Regelungen sind durch das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) bis 31. Dezember 2020 verlängert worden (Arbeitgeber-Rundschreiben 51/2020 vom 6. Oktober 2020).

Das KHZG (Anhang) enthält neben der Verlängerung der Sonderregelungen, insbesondere zu § 9 PflegeZG und § 16 FPfZG, folgende Regelungen:

  • Eine Freistellung aufgrund einer pandemiebedingten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann im Zeitraum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2020 für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).
  • Pflegeunterstützungsgeld kann weiterhin ebenfalls für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden (§ 150 Abs. 5d und 6 SGB XI). Eine Anrechnung auf Arbeitstage, für die das gewöhnliche Pflegeunterstützungsgeld gem. § 44a Abs. 3 SGB XI in Anspruch genommen werden kann, findet jetzt nicht mehr statt (§ 150b SBG XI).
  • Restzeiten einer coronabedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit können nach Auslaufen der Sonderregelungen einmalig für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können (§ 2b FPfZG, § 4a PflegeZG).
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit bis zur Höchstdauer von 24 Monaten geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten.
  • Die Familienpflegezeit muss spätestens am 1. Dezember beginnen und am 31. Dezember 2020 enden. Für die Pflegezeit gilt nur die Beendigung zu Ende 2020.
  • Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat vorübergehend unterschritten werden.
  • Für die Beantragung einer solchen Auszeit ist die Textform zu wahren. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit findet keine Anwendung.

Die Regelungen sind rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.