Überblick

Coronabedingte Sonderregelungen zur Kurzarbeit – Referentenentwürfe des BMAS

Die Verlängerung der Krisenregelungen und der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld schaffen - ebenso wie die längere und vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge - die notwendige Planungssicherheit für die Unternehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mehrere Referentenentwürfe vorgelegt, mit denen die vom Koalitionsausschuss nach der Sommerpause beschlossenen coronabedingten Sonderregelungen (Arbeitgeber-Rundschreiben 45/2020 vom 7. September 2020) umgesetzt werden.

Der Entwurf (Anhang A) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldänderungsverordnung – KugÄV) umfasst die

  • Verlängerung von Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben,
  • Verlängerung der Öffnung des Kurzarbeitergelds für die Zeitarbeit zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben und
  • Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Die Zweite Verordnung (Anhang B) über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV) sieht die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe vor, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG, Anhang C) enthält Bestimmungen zur

  • Verlängerung der Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist,
  • Verlängerung der bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen zum Kurzarbeitergeld insoweit bis 31. Dezember 2021, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt,
  • Streichung des Erfordernisses in § 106a SGB III, dass eine Qualifizierung während Kurzarbeit mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit betragen muss, um eine 50 %-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Damit wäre im Falle einer Qualifizierung während Kurzarbeit bis Ende 2021 eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände begrüßt in ihrer Stellungnahme (Anhang D) die verlängerten Regelungen zum Kurzarbeitergeld.