Überblick

Dritter Entwurf einer „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel”

Die Überarbeitung der sog. „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel” schreitet weiter voran. Mittlerweile liegt bereits eine dritte Entwurfsfassung vor.

Bezug nehmend auf unser Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Juni 2020 ist die Bewertung des dritten Entwurfs der sog. „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel” beigefügt (Anhang).

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat alle Rückmeldungen – soweit kurzfristig möglich – an die Wirtschafts-/Arbeitgebervertreter, die an der Steuerkreissitzung am 5. Mai 2020 (ab 10 Uhr) teilgenommen haben, weitergeleitet. Die BMAS-Ausschüsse sollen diese Woche weiter zu dem Entwurf der Arbeitsschutz-Regel beraten. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) will im Laufe dieser Woche eine neue Fassung der Regel fertigstellen, die nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine kurzfristige Beschlussfassung an die BMAS-Ausschüsse verteilt werden soll.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch der dritte Entwurf der Arbeitsschutz-Regel nicht akzeptabel ist. Die BDA wird sich – neben den im Einzelnen zum 3. Entwurf vorgenommenen Bewertungen – weiterhin nachdrücklich für die Erfüllung folgender Bedingungen einsetzen:

  • Der Arbeitsschutzstandard sowie die branchenspezifischen Konkretisierungen des Arbeitsschutzstandards durch die Berufsgenossenschaften sind als Handlungshilfen für die Betriebe ausreichend.
  • Sofern an einer branchenübergreifenden Konkretisierung des Arbeitsschutzstandards festgehalten werden soll, sollte es sich um eine Empfehlung (ohne Vermutungswirkung) der BMAS-Ausschüsse handeln und nicht um eine Regel (mit Vermutungswirkung).
  • Wenn das nicht möglich ist: Die Unternehmen benötigen in Sachen Arbeitsschutz einheitliche, verlässliche und praktikable Informationen. Eine Regel darf deshalb nicht „über das Knie gebrochen” werden.
  • Die Arbeitsschutz-Regel darf nicht den Arbeitsschutzstandard verschärfen. Ferner muss deutlich werden, welche Textpassagen der Arbeitsschutz-Regel Vermutungswirkung auslösen und welche lediglich „Hinweise” sind.
  • Alle Vorgaben des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards und der Arbeitsschutz-Regel müssen auf die Dauer der Pandemie befristet sein.
  • Es darf nicht zu Widersprüchen zu den Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften kommen.
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