Überblick

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft

In der Öffentlichkeit fand das Gesetz wegen seiner verfassungsrechtlichen Dimension große Aufmerksamkeit, arbeitsrechtlich relevant ist die Erweiterung des Kreises der Entschädigungsberechtigten und die Klarstellung zu Reisen in ein Risikogebiet.

Am 18. November 2020 wurde der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (Anhang) verabschiedet und trat am Folgetag in Kraft.

An den im Gesetzentwurf vorgesehenen (arbeitsrechtlich relevanten) Regelungen in § 56 Infektionsschutzgesetz – einerseits zur Verlängerung der Entschädigungsregelung für Eltern und der Ausweitung der Entschädigungspflicht in Abs. 1a auf Fälle, in denen gegen das Kind eine Quarantäne angeordnet, andererseits der Klarstellung, dass bei Reisen in ein Risikogebiet kein Entschädigungsanspruch besteht (Arbeitgeber-Rundschreiben 58/2020 vom 12. November 2020) – ergaben sich nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit keine Änderungen. Neu gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf ist aber, dass für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 nicht mehr der ordentliche Rechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein soll.

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