Überblick

Einordnung in Impfgruppen – ist das Versicherungswesen Kritische Infrastruktur?

AGV-Position zur Frage der Impfpriorisierung von Angestellten im Versicherungswesen.

Hintergrund

Die Impfreihenfolge, anhand derer die in Deutschland verfügbaren Impfdosen verteilt werden, ist verbindlich in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) festgelegt (Anhang). Die Zuordnung in die verschiedenen Impfgruppen orientiert sich maßgeblich am Alter, einer besonderen Schutzbedürftigkeit oder an einer etwaig bestehenden besonderen Systemrelevanz der Tätigkeit der zu impfenden Personen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (umgangssprachlich: sog. Impfgruppe 3).

Auf einer gemeinsamen Website des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik werden Kritische Infrastrukturen als „Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden“ definiert. Hierunter fallen Unternehmen aus den Bereichen Energieversorgung, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Staat und Verwaltung sowie Medien und Kultur. Maßgeblich für die Zuordnung als Kritische Infrastruktur ist die Erbringung von kritischen, für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendigen Dienstleistungen in hoher Qualität und Stabilität.

Position AGV

Auch wenn das Versicherungswesen in § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV nicht ausdrücklich als Kritische Infrastruktur genannt ist, kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Versicherungswesen als Kritische Infrastruktur i.R.d. BSI-KritisV anerkannt ist, mit guten Argumenten vertreten werden, dass auch Personen, die im Bereich des Versicherungswesens tätig sind, unter § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV fallen. Im Lichte von § 7 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7 BSI-KritisV sollte der Personenkreis jedoch auf Angestellte beschränkt werden, die originäre Versicherungsdienstleistungen erbringen.

Ob diese Übertragung des Rechtsgedankens der BSI-KritisV auf die CoronaImpfV einer gerichtlichen oder behördlichen Prüfung standhalten wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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