Überblick

Ende der Entschädigung für Nichtgeimpfte

Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Nachdem eine zunehmende Anzahl von Ländern die Gewährung von Entschädigungen vom Impfstatus abhängig machte, ist es gelungen, ein (auf die Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG beschränktes) Fragerecht des Arbeitgebers in der Behördenpraxis zu verankern und auf eine bundeseinheitliche Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG hinzuwirken.

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben daher den anliegenden Beschluss gefasst und sich auf folgende Punkte verständigt:

  • Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgen könnte.
  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

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