Überblick

Entschädigung bei Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in dem bis 31. Dezember 2021 befristet eingeführten § 56 Abs. 1a IfSG eine Erweiterung der Entschädigungsregelung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen vor.

Der Bundesrat stimmte - wie angekündigt - am 27. März 2020 dem am 25. März 2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (s. Arbeitgeber-Rundschreiben 16/2020 vom 26. März 2020) zu. Das Gesetz enthält vielfältige Anpassung des IfSG, u.a. eine befristete Ergänzung innerhalb des § 56 IfSG, der Entschädigungsfragen regelt.

Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), veröffentlichte kurzfristig eine kurze Ausarbeitung (Anhang) zu den für Fragen der Arbeitsbeziehung relevanten Regelungen des IfSG. Innerhalb des Dossiers wird auch die Neuregelung des § 56 Abs. 1a IfSG näher erläutert.

Die „Neufassung“ des § 56 IfSG ist seit 30. März 2020 in Kraft. Eine Rückwirkung auf offene Sachverhalte ist – so auch die BDA – nicht ersichtlich. Um den Tatbestand des § 56 Abs. 1a IfSG nunmehr erfüllen zu können, ist es aber gleichsam nicht notwendig, eine erneute Öffnung und Schließung von Schulen zu verlangen. Ein derartiges Normverständnis würde de facto zu einem Leerlauf der Vorschrift führen, wenn Schulen auch nach den Osterferien weiterhin geschlossen bleiben sollten.