Überblick

Entschädigungsanspruch für Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG

Bundeskabinett beschließt eine Verlängerung und Ausweitung der Erstattungsleistungen.

Für Sorgeberechtigte, die wegen behördlicher Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren und deshalb ihrer Arbeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen können, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit Ende März in § 56 Abs. 1a einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle vor. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Mai 2020 soll die bisherige Höchstdauer dieses Entschädigungsanspruches für jeden Sorgeberechtigten von sechs Wochen auf zehn Wochen, für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen verlängert werden, soweit keine anderen Möglichkeiten bestehen, diese Betreuung sicherzustellen. Da mittlerweile Kitas und Schulen teilweise geöffnet sind, aber keine vollständige Kinderbetreuung sichergestellt werden kann, kann die Inanspruchnahme auch tageweise erfolgen.

Es wäre zwar wünschenswert, dass der Anspruch der Eltern künftig unmittelbar gegenüber der Behörde und nicht mittelbar über die Arbeitgeber geltend gemacht werden müsste. Die Erweiterung der Norm schafft aber auch in der vorliegenden Fassung eine befriedende Wirkung und ist zu begrüßen. Sie kann beschäftigte Eltern in dieser Situation bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nachdrücklich unterstützen.

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