Überblick

Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG

Liste der Behörden und Ansprechpartner in den einzelnen Bundesländern.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder wegen Fehlens einer angesichts der Schul- und Kita-Schließungen notwendigen zumutbaren Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleidet, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch, den bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber vorzuweisen hat. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 IfSG.

Die Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer für Informationen und Anträge für die Zahlung von diesen Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG sind in einer Liste (Anhang) übersichtlich zusammengestellt.

Ansprechpartner: