Überblick

Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt, die SARS-CoV-2-ArbSchVO erneut anzupassen.

Der Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Anhang A) führt im Wesentlichen die bestehende Rechtslage fort. Insbesondere soll an der Testangebotspflicht des Arbeitgebers sowie an der Bedeutung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bei der Prüfung und Umsetzung der erforderlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen festgehalten werden.

Neu ist, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen soll. In der Entwurfsbegründung wird allerdings festgehalten, dass damit kein Auskunftsrecht verbunden ist. Vielmehr ist der Arbeitgeber auf freiwillige Angaben des Beschäftigten zu seinem Impf- oder Genesungsstatus angewiesen.

Außerdem soll der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen und die Mitarbeiter über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. Im Rahmen der Unterweisung soll über die Gesundheitsgefährdung einer Corona-Erkrankung aufgeklärt werden.

Im Anhang B finden Sie die Stellungnahme unseres Dachverbandes, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, zu den beabsichtigten Änderungen.

Die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll bis zum 24. November 2021 verlängert werden. Die Beschlussfassung des Bundeskabinetts ist für den 1. September 2021 vorgesehen.

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