Überblick

Entwurf einer überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel soll verlängert werden und die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geforderten Maßnahmen konkretisieren.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 25. Mai 2022 (Arbeitgeber-Rundschreiben 09/2022 vom 4. März 2022) soll auch die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel verlängert werden und die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geforderten Maßnahmen konkretisieren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat der entsprechenden Arbeitsgruppe des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) einen ersten Vorschlag für eine überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel unterbreitet (Anhang A), welcher in Abstimmung mit den weiteren Ausschüssen (besonders des für Arbeitsmedizin und biologische Arbeitsstoffe) bearbeitet werden soll. Alle weiteren Ausschüsse werden per Umlaufverfahren beteiligt.

Die zu der Überarbeitung zugehörige Projektskizze „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Berücksichtigung der Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und weitere Anpassungen vor dem Hintergrund einer geänderten Infektionslage“ (Anhang B) fordert den ASTA auf, diese Überarbeitung vorzunehmen. Projektlaufzeit sind drei Wochen. Als Begründung für die Überarbeitung werden die weiterhin hohen Infektionszahlen benannt und das Risiko, an Long-COVID zu erkranken.

Von Arbeitgeberseite wird weiterhin gefordert, dass

  • es einen Gleichklang zwischen gesellschaftlichen Öffnungsschritten und Erleichterungen für die Unternehmen geben muss,
  • die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht über Basismaßnahmen AHA+L sowie ein Hygienekonzept hinausgehen darf,
  • insbesondere die Testangebotspflicht gestrichen wird,
  • am Ende ein kurzer, für die Betriebe einfach verständlicher Maßnahmenkatalog vorliegt.

Die deutschen Unternehmen, welche sich während der gesamten Corona-Krise vorbildlich in Bezug auf den Infektionsschutz verhalten haben, brauchen dringend Entlastungen und Normalisierung und kein Weiterlaufen oder marginale Abwandlungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

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