Überblick

Erneute Verlängerung der Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung

Krankschreibung nach eingehender telefonischer Befragung bleibt während Pandemie weiter bis Ende September möglich.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 die Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen bis zum 30. September 2021 verlängert. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Danach können Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen weiterhin telefonisch bis zu sieben Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientinnen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss des G-BA wird in Kürze auf der Internetseite des Ausschusses veröffentlicht. Die Pressemitteilung zum Beschluss finden Sie im Anhang.

Unabhängig von dieser Sonderregelung besteht seit Juli 2020 durch eine dauerhafte Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen zu können. Über diese Änderung hatten wir im Arbeitgeber-Rundschreiben 38/2020 vom 29. Juli 2020 informiert.

Ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt hingegen kein Beweiswert zu. Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und Versichertem mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.

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