Überblick

Erneute Verlängerung der Sonderregelungen zu Pflege- und Familienpflegezeit

Anlässlich der anhaltenden COVID-19-Krise werden die Sonderregelungen im Bereich des Pflege- und Familienpflegezeitgesetzes bis 31. März 2021 verlängert.

Bereits mehrfach wurden die befristeten Sonderregelungen infolge der COVID-19-Krise in Bezug auf das Pflege- und Familienpflegezeitgesetz, insbesondere in § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG, verlängert (Arbeitgeber-Rundschreiben 58/2020 vom 12. November 2020). Durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG), das der Bundestag am 26. November 2020 beschlossen hat (Anhang), werden diese Sonderregelungen ein weiteres Mal – diesmal bis 31. März 2021 – verlängert. Bis dahin gilt Folgendes:

  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstagen fernzubleiben, bleibt bis 31. März 2021 bestehen (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).
  • Pflegeunterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungsengpässen bis zum 31. März 2021 für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation i.S.d. § 2 Abs. 1 PflegeZG vorliegt (§ 9 Abs. 2 PflegeZG).
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen. Es gilt außerdem die Textform (§ 16 Abs. 2 FPflZG).
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Gesamtdauer der Freistellungen bleibt auf 24 Monate beschränkt, die Folgefreistellung muss spätestens am 31. März 2021 enden. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage (§ 9 Abs. 4, 5 PflegeZG, § 16 Abs. 3, 4 FPflZG).
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Restzeiten einer bereits beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass diese Möglichkeit mehrfach und nicht mehr nur einmalig besteht. Sie ist begrenzt zum einen auf die Höchstdauer von sechs Monaten bei einer Pflegezeit und 24 Monaten bei einer Familienpflegezeit, zum anderen auf die 24-monatige Gesamtdauer der Freistellungen je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Die erneut in Anspruch genommene Pflege- oder Familienpflegezeit muss spätestens am 31. März 2021 enden (§ 9 Abs. 7 PflegeZG, § 16 Abs. 6 FPflZG).
  • Es bleibt dabei, dass Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden können, wenn die beendete Auszeit auf der Grundlage der pandemiebedingten Sonderregelungen erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).
  • Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt (§ 3 Abs. 3 S. 6 FPflZG).

Die Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung, voraussichtlich im Januar 2021, in Kraft.