Überblick

„Erstes Corona-Steuerhilfegesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet

Die vorgesehenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise sind seit dem 30. Juni in Kraft.

Das sog. Erste Corona-Steuerhilfegesetz (Anhang) wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt Nr. 30 verkündet. Mit Ausnahme der rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft getretenen Ausweitung des Entschädigungsanpruchs für Eltern nach § 56 Abs. 1a IFSG (Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Juni 2020) sind die Maßnahmen damit seit 30. Juni 2020 in Kraft.

Das Gesetz verankert insbesondere die Möglichkeit für Arbeitgeber, den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 € („Corona-Sonderzahlung”) befristet bis zum 31. Dezember 2020 steuerfrei zu gewähren. Das Gesetz erweitert außerdem § 3 Nr. 28 um Nr. 28a EStG. Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, sofern sie zusammen nicht die 80-Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt überschreiten. Das Gesetz enthält schließlich die Ausweitung des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IFSG.

Ansprechpartner: