Überblick

Europäisches Kurzarbeitsinstrument „SURE” in Kraft

Darlehen können bis 31. Dezember 2022 beantragt werden.

Das „Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage” („SURE”) wurde vom Rat der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren angenommen. Die Verordnung ist mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Anhang) am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission (Arbeitgeber-Rundschreiben 19/2020 vom 3. April 2020) wurden vor allem zwei wichtige Änderungen am Instrument vorgenommen, über das – wie geplant – maximal 100 Milliarden € an Darlehen an Mitgliedstaaten vergeben werden können:

  • Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde erweitert. Mit dem Instrument können neben „Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen” jetzt auch ergänzend „bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz“ finanziert werden (Art. 1 Abs. 2).
  • Das Instrument „SURE” wurde ausdrücklich befristet. Die Darlehen können durch die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2022 beantragt werden (Art. 12 Abs. 3). Die Kommission kann eine Verlängerung auf Antrag des Rates um weitere sechs Monate beschließen (Art. 12 Abs. 4).
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