Überblick

Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Damit treten außerdem die Zugangskontrollen und die Pflicht zur mobilen Arbeit von daheim außer Kraft.

Zur Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 (Arbeitgeber-Rundschreiben 07/2022 vom 17. Februar 2022) liegt nun die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vor (Anhang).

Vorgesehen sind darin insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Regelungen des § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG sollen mit dem 19. März 2022 auslaufen. Damit entfällt die 3G-Zutrittsregelung am Arbeitsplatz.
  • Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise sollen in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
  • Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden.
  • Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
     
    • Maskenpflichten,
    • Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
    • Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr,
    • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
       
  • Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.

Es ist davon auszugehen, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in der elften Kalenderwoche abgeschlossen und der Bundesrat über das Gesetz in einer Sondersitzung am 18. März 2022 entscheiden wird.

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