Überblick

Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

Die Inanspruchnahme zum Kinderbetreuungsgeld und die Verordnungsermächtigung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sollen bis längstens 23. September 2022 verlängert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11. März 2022 eine Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt (Anhang A).

Mit dem Gesetz sollen einzelne Corona-Sonderregelungen verlängert werden, die sonst am 19. März 2022 auslaufen würden. Die Formulierungshilfe enthält u. a. folgende Regelungen:

Der Sicherstellungsauftrag zur Sicherung des Bestands der sozialen Dienstleister wird vorsorglich bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Darüber hinaus wird eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrages bis 23. September 2022 eingeführt.

Die bereits bis zum 19. März 2022 getroffenen Sonderregelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie zum Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a IfSG bei pandemiebedingten erhöhten Betreuungsbedarfen können durch Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) bis längstens zum 23. September 2022 verlängert werden.

Die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes wird verlängert, so dass auf sie gestützte Verordnungen einen Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 umfassen können. Dies betrifft insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Die weitere Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ist angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen vertretbar. Sichergestellt werden muss, dass nur tatsächliche und auch nur durch die Pandemie entstandene Ausfälle der Dienstleister und Einrichtungen ausgeglichen werden.

Die Verlängerung der Regelungen zum Kinderkrankengeld sind nachvollziehbar, da das aktuelle Pandemiegeschehen nach wie vor zur Einschränkungen des Betreuungsangebotes führt. Es sollte jedoch nur zurückhaltend davon Gebrauch gemacht werden und der Corona-Ausnahmezustand nicht immer weiter verlängert werden. Zudem bleibt es bei der grundsätzlichen Kritik, dass es sachfremd ist, die Kinderbetreuungsprobleme im Rahmen des Kinderkrankengeldes zu lösen, wenn es eigentlich um eine Geldleistung für gesunde Eltern gesunder Kinder geht.

Eine Verlängerung der Verordnungsermächtigung für das BMAS für Sonderregelungen zum betrieblichen Infektionsschutz aufgrund von SARS-CoV-2 ist nicht erforderlich. Die von Bund und Ländern geplante verantwortungsbewusste Rückführung von Schutzmaßnahmen ist richtig und muss sich auch im Bereich der Betriebe wiederfinden. Die Betriebe dürfen nicht von den in anderen Bereichen erfolgenden Lockerungen ausgenommen werden.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat dem BMAS ihre Stellungnahme der BDA (Anhang B) rechtzeitig innerhalb der sehr kurzen Frist übersandt.

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