Überblick

Geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht

Bekannte Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen bestehen.

Am 16. März 2022 hat sich das Bundeskabinett mit der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung befasst (Arbeitgeber-Rundschreiben 12/2022 vom 14. März 2022).

Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Folgende konkrete Maßnahmen werden benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

  1. Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.
  2. Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.
  3. Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken. Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Die geänderte Verordnung wurde am 18. März 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Anhang). Sie trat am 20. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.

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