Überblick

Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert erneut Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung

Gemeinsamer Bundesausschuss stärkt erneut die telefonische Krankschreibung.

Zuletzt mit Arbeitgeber-Rundschreiben 23/2020 vom 23. April 2020 hatten wir über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Verlängerung der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon, befristet bis zum 4. Mai 2020, informiert. Der G-BA hatte angekündigt, über die Verlängerung, Modifikation oder Aufhebung der Ausnahmeregelung rechtzeitig vor dem 4. Mai zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat der G-BA die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit erneut um zwei Wochen verlängert. Befristet bis zum 18. Mai ist nun weiterhin die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese möglich. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann diese im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird entsprechend geändert.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung ab 5. Mai 2020 in Kraft. Der Beschluss (Anhang A) und die Gründe (Anhang B) zum Beschluss sind beigefügt.

Der G-BA wird rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Bewertung

Nachdem der G-BA zunächst im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsminister das Auslaufen der befristeten Ausnahmeregelung beschlossen hatte, entscheidet er nun nach erheblichem Druck von Gewerkschaften und Verbraucherschützern schon zum zweiten Mal vorzeitig für eine Verlängerung. Unsere kritische Bewertung der telefonischen Krankschreibung gilt auch weiterhin. Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit per Telefon darf nicht zum Regelfall werden, auch nicht in Zeiten einer Pandemie. Die persönliche ärztliche Untersuchung muss wieder zum anerkannten Normalfall werden. Nur so kann eine zuverlässige Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

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