Überblick

Gesetz zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften in Kraft getreten

Home-Office-Pflicht und 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz sind entfallen.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (Arbeitgeber-Rundschreiben 12/2022 vom 14. März 2022) in zweiter und dritter Lesung in der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Form verabschiedet. In der anschließenden Sondersitzung des Bundesrats hat dieser keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz wurde am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit größtenteils am 19. März 2022 in Kraft. Für die neuen Regelungen in § 28b IfSG sieht das Gesetz ein Inkrafttreten am 20. März 2022 vor.

Mit Ablauf des 19. März 2022 ist die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von daheim traten damit außer Kraft.

Notwendige Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein. Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.

Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechtzuerhalten. Einige Länder, z. B. NRW, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg haben bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch zu machen.

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