Überblick

Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG beschlossen

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Fluthilfe „Aufbauhilfegesetz 2021" sowie ein Auskunftsrecht über den Impfstatus für bestimmte Einrichtungen beschlossen.

Die Beschlussempfehlung (Anhang A) beinhaltet auch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Daneben wurde dem Änderungsantrag zur Regelung eines Auskunftsrechts des Arbeitgebers über den Impf- und Genesenenstatus von Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen in § 36 Abs. 3 IfSG zugestimmt (Anhang B). Durch Änderung des § 36 Abs. 10 IfSG wird die Verpflichtung, dass Einreisende über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verfügen müssen, bestätigt. Zudem wird in den Katalog der Regelbeispiele zulässiger Schutzmaßnahmen in § 28a IfSG eine neue Ziffer 2a eingefügt. Danach kann eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises eingeführt werden, die gem. § 28a Abs. 3 IfSG unabhängig von der sog. Hospitalisierungs-Inzidenz bereits zum präventiven Infektionsschutz in Betracht kommen kann. Gemäß einer weiteren Anpassung des § 28a Abs. 3 IfSG soll für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG zukünftig die Hospitalisierungs-Inzidenz der wesentliche Maßstab sein.

Bewertung

Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen, wie z.B. die in § 28a Nr. 2a IfSG vorgesehene Nachweispflicht, können einen Beitrag zur Pandemiebekämpfung und zur Vermeidung von Schließungen von Betrieben sein. Es reicht jedoch nicht aus, das Fragerecht nur für bestimmte Einrichtungen klarzustellen. Ein wirkungsvoller Schritt zur Bekämpfung der COVID-19-Krise wäre eine Klarstellung des Fragerechts für alle Betriebe und Bereiche.